Besonderheiten bei Lieferungen ins Ausland
1. Die Ausfuhr von Gegenständen in Drittländer (= Nicht–EU-Staaten) ist generell von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1a UStG).
2. Die innergemeinschaftliche Lieferung (also die in einen anderen EU-Staat) ist nach § 4 Nr. 1b und § 6a UStG nicht generell umsatzsteuerfrei.
3. Sie müssen „deutsche“ Umsatzsteuer berechnen, wenn Sie an eine Privatperson in einem anderen EU-Staat liefern oder an einen Unternehmer, der diese Waren für private Zwecke bestellt hat. Ausnahme: Neufahrzeuge oder andere verbrauchsteuerpflichtige Waren.
4. Wenn Sie Ware aus Deutschland in ein anderes Land der EU an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liefern, ist die Lieferung umsatzsteuerfrei. Allerdings müssen Sie sich von Ihrem Geschäftspartner nachweisen lassen, dass er Unternehmer ist, indem Sie sich dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) geben lassen.
Quelle: www.experto.de